Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 18 Verbot von Benachteiligungen
Stand: 10.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/18#abs-1 (1) Folgende Umstände dürfen die Einstellung sowie die berufliche Entwicklung einschließlich des beruflichen Aufstiegs nicht beeinträchtigen und sich, sofern die dienstliche Leistung beurteilt wird, nicht nachteilig auf diese Beurteilung auswirken:
Dies schließt nicht aus, dass Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 anders behandelt werden als Zeiten nach Satz 1 Nummer 4 und 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/18#abs-2 (2) Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen. Dies gilt für Telearbeit, mobiles Arbeiten und Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben mit Ausnahme der Elternzeit entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/18#abs-3 (3) Schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben sind bei der Anrechnung von Wartezeiten für eine Beförderung nach § 22 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 18 BGleiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 13.01.2010 – 9 K 1394/09.FZitiert von 1
- VG Köln, 25.10.2007 – 15 K 457/07Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 21.01.2014 – 6 K 139/13
- VG Göttingen, 11.03.2009 – 1 A 286/07
- LAG Niedersachsen, 22.03.2007 – 7 Sa 105/06 EZitiert von 2
- BVerwG, 27.06.2007 – 6 A 1.06Zitiert von 38
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 10.04.2024 – 3 ZB 24.105
- BVerwG, 12.10.2023 – 2 A 7/22Begründungspflicht für wesentliche Verschlechterung einer RegelbeurteilungZitiert von 64
- VG Freiburg, 04.10.2021 – 3 K 1107/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.